Das Schulgesetz Baden-Württemberg sieht in § 15 Absatz 6 vor, dass im Einvernehmen mit den beteiligten Schulträgern kooperative Organisationsformen des gemeinsamen Unterrichts (ehemals Außenklassen) an allgemeinen Schulen und sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren eingerichtet werden können. Die Entscheidung hierüber trifft die Schulaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Schulträger.
In einer kooperativen Organisationsform arbeitet eine Klasse eines SBBZ mit einer festen Partnerklasse einer allgemeinen Schule verbindlich zusammen. Die Schülerinnen und Schüler beider Schulen werden jeweils nach dem Bildungsplan ihrer Schulart unterrichtet. Dabei lernen die Schülerinnen und Schüler so viel miteinander wie möglich. Wenn es erforderlich ist, können auch spezifische Lernangebote gemacht werden. Die gemeinsamen Unterrichtszeiten und die Organisationsformen des Unterrichts variieren je nach den Bedürfnissen der Beteiligten. Es ist dabei auch möglich, dass der Unterricht für beide Klassen stundenweise, tageweise, nachmittags oder für bestimmte Projekte am jeweils anderen Lernort stattfindet. Die Schülerinnen und Schüler des SBBZ können ergänzend am Unterricht des SBBZ teilnehmen. Die räumlichen und organisatorischen Voraussetzungen und Rahmenbedingungen werden zwischen den beteiligten Schulen in Form einer Kooperationsvereinbarung vorab verlässlich geklärt.
Pädagogische Grundgedanken, Leitlinien sowie die methodisch-didaktische Umsetzung in den kooperativen Organisationsformen werden gemeinsam von den kooperierenden Schulen erarbeitet und verantwortet.
Kolleginnen und Kollegen der ASKO können in Bezug auf die regionalen Gegebenheiten und das Erstellen von Konzepten sowohl im Vorfeld der Einrichtung einer kooperativen Organisationsform als auch bei bestehenden kooperativen Organisationsformen beratend und informierend einbezogen werden. Außerdem vernetzen sie bei Bedarf zu allen Partnern im Bereich des gemeinsamen Lernens.